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ASR A1.7

Allgemeines

ASR (Arbeitsstättenregeln), mittlerweile "Technische Regeln für Arbeitsstätten", sind detaillierte Handlungsanweisungen zum Thema Arbeitsschutz und unterstützen den Anwender bei der Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sollen zudem eine möglichst einheitliche Umsetzung der AbrStättV in der Praxis sicherstellen.

Hintergrund
In der Europäischen Union definiert die Richtlinie 89/654/EWG verbindlich die Mindestanforderungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten. In Deutschland werden diese Anforderungen mit der Arbeitsstättenverordnung - auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) - in nationales Recht umgesetzt. Diese grundlegenden Anforderungen der ArbStättV werden ergänzt und konkretisiert von den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR). Im Gegensatz zur rechtsverbindlichen ArbStättV sind die Technischen Regeln nicht verpflichtend umzusetzen. Sie sind vielmehr als Leitfaden und Hilfsmittel zu verstehen, denn bei korrekter Umsetzung kann der Unternehmer davon ausgehen die Vorschriften der ArbStättV automatisch zu erfüllen (Vermutungswirkung).

Die ASR A1.7

Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat grundlegende Inhalte der BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ des Fachausschusses „Bauliche Einrichtungen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als ASR in sein Regelwerk übernommen.

Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z. B. Aufzugsanlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen.

Quelle: baua.de

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