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Barrierefreie Gebäudeorientierung

Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung

Ob zu Hause, im Beruf oder in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens - jeder Mensch sollte selbstbestimmt leben können und gleich behandelt werden. Daher sollten alle Menschen die gleichen Grundvoraussetzungen in allen öffentlichen Gebäuden vorfinden. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Um die freie Entfaltung auch für Menschen mit körperlicher oder geistiger Einschränkung zu ermöglichen, müssen alltägliche Barrieren und Hindernisse weiterhin abgebaut werden.

Das barrierefreie Bauen ist seit 2013 im Baugesetz verankert. Dabei haben alle öffentlichen Einrichtungen wie z.B. Kinos, Museen und Theater die Barrierefreiheit bei Modernisierungen und Neubauten zu beachten.
Sehende Menschen orientieren sich bei der Fortbewegung visuell an räumlichen Gegebenheiten. Blinde und sehbehinderte Menschen hingegen sind bedingt durch das fehlende oder eingeschränkte Sehvermögen, Orientierungsproblemen und damit verbundenen Gefährdungen ausgesetzt.
Bei der Gebäudeplanung von barrierefreien Bauten ist auf das Zwei-Sinne-Prinzip zu achten. Das bedeutet, dass alle warnenden oder leitenden Informationen immer mit zwei alternativen Sinnen erfassbar sein müssen. Neben der visuellen (Sehen) Wahrnehmung kann hier auch die taktile (Fühlen oder Tasten) oder auditive (Hören) Wahrnehmung genutzt werden.

Blinde Personen können taktile (tastbare) Informationen nutzen, die sie mit einem Langstock, Füßen oder Fingern wahrnehmen. Handlaufschilder und Bodenindikatoren sind geeignete Mittel, um Menschen mit Sehbehinderung eine Orientierungshilfe zu geben. Der richtige Einsatz der Handlaufschilder sowie Bodenindikatoren ist in Normen fest vorgeschrieben. Die genaue Nutzung der Bodenleitsysteme ist in der Norm DIN 32984 spezifiziert.

Gesetzliche Grundlagen

Im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) bezeichnet das Wort „barrierefrei“ alle baulichen und sonstigen Anlagen, die „für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“ (BGG §4, 27.04.2002).

Barrierefreiheit als wichtiges gesellschaftliches Ziel in die Gesetzgebung zu übernehmen - dazu hat sich Deutschland am 26.03.2009 mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenkonvention verpflichtet. Neu dabei ist, dass Behinderung nicht mehr als Defizit gesehen wird. Es wird mehr als Einschränkung von Teilhabemöglichkeiten durch bauliche, kommunikative oder gesellschaftliche Barrieren anerkannt. Seit 2013 ist die Berücksichtigung von behinderten Menschen bei der Planung von Bauten im Baugesetzbuch hinterlegt. Architekten und Bauherren müssen sich der Herausforderung stellen, bei Neu- und Umbauten die Barrierefreiheit von Anfang an in das Gesamtkonzept einzubeziehen.

Was versteht man unter öffentlichen Gebäuden?

Hauptsächlich sollten die barrierefreien Grundvoraussetzungen in öffentlichen Gebäuden erfüllt werden. Welche Gebäudetypen sind darunter genau zu verstehen? Öffentliche Gebäude sind alle für die Öffentlichkeit zugänglichen Anlagen. Diese müssen für den allgemeinen Besucherverkehr (Foyer, Toiletten usw.) ohne fremde Hilfe und somit barrierefrei erreichbar sein. Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern müssen diese Areale zweckentsprechend nutzen können. Einrichtungen des Kultur- und Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen sind dabei nur einige Beispiele.

Barrierefreies Bauen

Barrierefreies Bauen schließt auch das Bauen für Menschen mit motorischen, kognitiven, auditiven oder visuellen Einschränkungen ein. Das gilt sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude und die jeweiligen Außenanlagen. Sie sollten gut zugänglich, leicht auffindbar und einfach nutzbar sein. Alle sechzehn Bundesländer haben die Pflicht zur Barrierefreiheit in ihre Landesbauordnungen übernommen. Die konkrete Umgesetzung ist jedoch Ländersache.

Das barrierefreie Bauen ist in der DIN 18040 festgelegt. In manchen Bundesländern ist diese Norm bereits als verbindlicher Bestandteil für die dortige Landesbauordnung gesetzlich verankert. Die DIN 18040 baut auf den Grundsätzen des Behindertengleichstellungsgesetzes auf und hat sich als Ziel gesetzt, Gebäude so zu gestalten, dass sie ohne besondere Erschwernis und fremde Hilfe für jeden zugänglich sein sollen. Dabei ist auf das Zwei-Sinne-Prinzip zu achten.

Das Zwei-Sinne-Prinzip besagt, dass alle Informationen die in einem Gebäude zur Warnung oder Leitung dienen, immer mit zwei Sinnen erfassbar sein müssen. Neben der visuellen Wahrnehmung kann auch die taktile oder auditive Wahrnehmung zur Informationsvermittlung genutzt werden. Für die Erfassung von Informationen sind die beiden Fernsinne Sehen und Hören von essentieller Bedeutung! Durch das Sehen werden in etwa 85% der Informationen aufgenommen und beim Hören immernoch ca. 10 %. Bei Personen mit starken Seh- oder Hörschädigungen sind diese Sinne nicht mehr oder nur noch teilweise vorhanden. Die Betroffenen haben dadurch Defizite in der Orientierung und/oder Kommunikation, welche oft zu Mobilitätseinschränkungen führen. Beim barrierefreien Bauen sind diese Grundlagen entsprechend zu berücksichtigen.

Als Hilfe für barrierefreie Gebäudeorientierung dienen optisch gut wahrnehmbare und tastbare (taktile) Schriften, Zeichen sowie Piktogramme. Vor Gefahrenstellen warnen kontrastreiche Sicherheitsmarkierungen und tastbare Elemente wie z.Bsp. Bodenleitsysteme.

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