Skip to content
Trusted shop - Brewes 4.83 / 5.00 Kontakt Mein Konto

DGUV Regel 108-003

Die DGUV 108-003 findet Anwendung bei der Wahl und Gestaltung geeigneter Fußböden sowie bei der Durchführung organisatorischer Maßnahmen.
Sie beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden nutzungsbedingt bzw. aus dem betrieblichen Ablauf heraus mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, die eine Rutschgefahr darstellen.

Diese DGUV-Regel findet keine Anwendung auf Fußböden in Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrswegen, die trocken genutzt werden und auf denen die Gefahr des Ausrutschens auf Grund gleitfördernder Stoffe nicht besteht.

Quelle und vollständige PDF derDGUV 108-003finden Sie auf  dguv.de .

Gratis Versand für Ihre Anmeldung bei unserem Brewes Newsletter.*