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DGUV Vorschrift 54

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für:

  • Winden
  • Hubgeräte
  • Zuggeräte
  • Seilblöcke
  • Seilwinden
  • Schrapperwinden
  • Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen

Die DGUV V52 gilt nicht für:

  1. Verschiebe- und Wendeeinrichtungen,
  2. Geräte auf Seeschiffen,
  3. Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen,
  4. Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
  5. Seillaufräder im Freileitungsbau,
  6. Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern,
  7. Rammwinden,
  8. Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen.

Die aktuelle Norm finden Sie in voller Länge als PDF auf dguv.de.

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