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Rettungswege, Fluchtwege und Notausgänge – Anforderungen und Gestaltung

Rettungswege, Fluchtwege und Notausgänge - Definition

Fluchtwege sind besonders gekennzeichnete Wege innerhalb von Gebäuden oder abgeschlossenen Bereichen, wie Betriebs- oder Veranstaltungsstätten, die im Fall einer notwendigen Flucht schnell und sicher ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Ausgänge, wie Türen oder Fenster, die direkt aus einem Gebäude ins Freie oder in einen abgesicherten Bereich führen nennt man Notausgang oder Notausstieg.

Diese Fluchtwege, Notausgänge oder Notausstiege sind besonders gekennzeichnet und müssen für jede im Bereich befindliche Person schnell und unkompliziert auffindbar sein. Fluchtwege dienen vor allem der Selbstrettung.

Rettungsweg ist ein Begriff der im Brandschutz und dem Bauordnungsrecht verwendet wird. Rettungswege sind die Verkehrswege, die den schnellen und sicheren Zugang für die Rettungskräfte und Einsatzkräfte ermöglichen. Sie dienen in der Regel der Brandbekämpfung oder der Rettung und Bergung von verletzten Personen.

In Deutschland werden durch die Bauordnung für Rettungswege zwei Schutzziele definiert, die sich vor allem auf den Brandschutz beziehen:

  1. im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren
  2. Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten

Rettungs- und Fluchtwege für die Evakuierung von Menschen und Tieren bilden meistens eine Einheit. In Deutschland sind Fluchtwege in der ASR A2.3 (Technische Regeln für Arbeitsstätten) geregelt. Der Begriff Fluchtweg nach ASR A2.3 entspricht dabei dem des Rettungsweges, wie er im deutschen Baurecht (u.a. Musterbauordnung, in der Versammlungsstättenverordnung sowie in der Muster-Verkaufsstättenverordnung) verwendet wird.

Fluchtwege müssen so bemessen sein, dass Personen, die sich zum Zeitpunkt einer besonderen Gefährdung in einem bestimmten abgeschlossenen Bereich aufhalten, dieses Objekt oder Gebäude möglichst schnell verlassen können. Fluchtwege dürfen weder verstellt noch verschlossen werden. Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass ihr Verlauf stets erkennbar ist - auch bei Ausfall der normalen Beleuchtung oder Verrauchung. Dies wird entweder durch eine Sicherheitsbeleuchtung oder langnachleuchtende Leitmarkierung erreicht.

Rettungswege müssen in erster Linie den ungehinderten Zugang für Rettungskräfte und den Transport von Verletzten ermöglichen. Häufig ist der Verlauf von Flucht- und Rettungswegen identisch. Diese Verkehrswege müssen sowohl den Anforderungen an Fluchtwege als auch an Rettungswege voll gerecht werden. Reine Rettungswege dürfen in der Regel nur von Einsatzkräften der Feuerwehr bzw. Katastrophenschutz oder Rettungssanitätern benutzt werden.

Fluchtwegsicherheit

Um die Fluchtwegsicherheit zu gewährleisten, müssen folgende Anforderungen bei der Ausführung von Fluchtwegen berücksichtigt werden:

  • Einhaltung der Mindestbreite von Fluchtwegen
  • Einhaltung der Maximallänge von Flucht- und Rettungswegen
  • bauliche Anforderungen an Fluchtwege (Böden, Wände und Decken)
  • Anforderungen an Türen und Durchgänge in Flucht- und Rettungswegen (z.B.Brandschutztüren, Paniktüren, Rauchschutztüren etc.)
  • eine jederzeit uneingeschränkte Benutzbarkeit
  • bauliche Gestaltung der Notausgänge und Fluchttüren
  • Beschilderung gemäß ASR A1.3, DIN EN ISO 7010, ISO 3864, ISO 16069
  • Berücksichtigung der Sicherheitsbeleuchtung
  • Aufstellung oder Aushang von Flucht- und Rettungsplänen
  • Sicherstellung der Barrierefreiheit von Fluchtwegen nach ASR V3a.2

Bei der Umsetzung sind sowohl die Anforderungen der Arbeitsstättenregeln, der Berufsgenossenschaften und die Anforderungen des Bauordnungsrechts der einzelnen Bundesländer zu beachten.

Anforderungen an Fluchtwege, Rettungswege und Notausgänge

In Gebäuden werden für jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen (z. B. Etage im Bürogebäude, Produktionsabteilung etc.) zwei Fluchtwege gefordert.

Den ersten Fluchtweg bilden die Verkehrswege und Türen im Gebäude, die nach dem Bauordnungsrecht entsprechend den zu erwartenden möglichen Personenzahlen im Falle einer Flucht entsprechend dimensioniert sein müssen.

Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der auch als Notausstieg ausgebildet sein kann. Oft bilden die Rettungsgeräte der Feuerwehr (tragbare Leitern, Drehleiter) den zweiten Rettungsweg. Da mit diesen Rettungsgeräten jedoch nur eine geringe Personenanzahl im Gefahrenfall gerettet werden kann, ist in Gebäuden, bei denen mit hohen Personenzahlen zu rechnen ist (z. B. Schulen, Ausstellungen, Versammlungsstätten, etc.) ein zweiter baulicher Rettungsweg vorgeschrieben. Bei Gebäuden die als Hochhaus bezeichnet werden, müssen in der Regel beide Rettungswege über zwei Treppen oder Rettungstreppenräume realisiert werden, da nicht jedes Stockwerk mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreicht werden kann.

In öffentlichen Gebäuden und Arbeitsstätten ergibt sich die Notwendigkeit eines zweiten Fluchtweges aus der Gefährdungsbeurteilung, z.B. eine große Zahl der Personen, die auf den Fluchtweg angewiesen sind oder eine erhöhte Brandgefahr besteht (z.B. bei Verarbeitung oder Lagerung von Gefahrstoffen). Ein zweiter Fluchtweg kann auch erforderlich sein bei Produktions- oder Lagerräumen mit einer Fläche von mehr als 200 m², bei Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als 1.600 m² oder aufgrund anderer spezifischer Vorschriften. Der zweite Fluchtweg muss nicht zwangsläufig auch ein Rettungsweg sein.

Länge von Fluchtwegen

Die Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke (Luftlinie) gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang. Die tatsächliche Entfernung, die auf einem Fluchtweg bis zu einem sicheren Raum oder ins Freie zurück zu legen ist, darf nicht länger als das 1,5-fache der Fluchtweglänge sein. Von entscheidender Bedeutung für die Personenrettung ist die Dauer der Evakuierung, d.h. ein schnelles Verlassen des Gefahrenbereiches. Das kann nur ermöglicht werden mit möglichst kurzen Fluchtwegen. Grundsätzlich muss für angemessene Fluchtwege in Arbeitsstätten gesorgt werden. Deshalb werden Anforderungen an die Länge von Fluchtwegen gemäß §35 (2) 1 MBO bzw. Abschnitt 5 der ASR A2.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten "Fluchtwege und Notausgänge,
Flucht- und Rettungsplan" gestellt.

  • Für normale Räume, (ausgenommen brandgefährdete, giftstoffgefährdeteoder explosivstoffgefährdete Räume) darf die Fluchtweglänge bis zu 35 m betragen. Dasselbe gilt für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen.
  • Für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen darf die Länge der Fluchtwege bis zu 25 m betragen, für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m.
  • Für explosionsgefährdete Räume (ausgenommen explosivstoffgefährdete Räume) beträgt die zulässige Fluchtweglänge 20 m und für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m.

Mindestbreite von Rettungswegen

Beim Bau von Gebäuden müssen Mindestabmessungen von Rettungswegen zwingend eingehalten werden. Dafür gibt es eine Reihe von Verordnungen, Normen und Richtlinien, die sich nach der Art und Nutzung des Gebäudes richten. Eine dieser Verordnungen stellt die Muster-Versammlungsstättenverordnung vom Juni 2005, zuletzt geändert im Juli 2014, dar.
Zusätzlich müssen die Regelungen der ASR V3a.2 zur barrierefreien Gestaltung von Rettungswegen für Rollstuhlfahrer beachtet werden.

Anforderungen an die bauliche Ausführung an Flucht- und Rettungswege

Beim Bau und Betreiben von Flucht- und Rettungswegen sowie Notausgängen sind die Regelungen des Bauordnungsrechts der einzelnen Bundesländer zu berücksichtigen. Weitergehende Anforderungen an die Flucht- und Rettungswege und die Notausgänge können sich aus der Arbeitsstättenregel, den Regeln und Verordnungen der Berufsgenossenschaften oder aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Das Bauordnungsrecht stellt an Fluchtwege, je nach Bauform und Wertigkeit des jeweiligen Fluchtwegs, unterschiedliche Anforderungen an Abtrennung mit Brand oder Rauchschutztüren. Auch Brandwände und Branddecken zu Bereichen mit höherer Brandgefahr sind Bestandteil des Bauordnungsrechts. Schwer entflammbare oder nicht brennbare Bodenbeläge können zur Minimierung der Brandlasten und Rauchentwicklung in den Fluchtwegen beitragen und werden deshalb von der Bauordnung in bestimmten Branchen gefordert. Außerdem dürfen Versorgungsleitungen (z. B. Elektrokabel) nur in sehr eingeschränkter Menge durch Fluchtwege verlegt werden. In vielen öffentlichen Einrichtungen und Arbeitsstätten sind Notbeleuchtung bzw. Sicherheitsleuchten erforderlich, um die Orientierung zu den Notausgängen zu erleichtern.

Türen in Fluchtwegen dürfen während der Betriebszeiten eines Gebäudes in der Regel nicht verschlossen sein bzw. müssen sich einfach mit einem Handgriff öffnen lassen. Um Panikfallen zu verhindern, sollten die Türen in Fluchtrichtung öffnen. Hierzu besteht jedoch meist keine rechtliche Vorgabe. Lediglich Notausgangtüren müssen sich nach außen öffnen lassen. Notausgänge, Fluchttüren und Notausstiege, die von außen verstellt werden können, müssen von außen gekennzeichnet werden. Weitere Maßnahmen zur Sicherung, wie z.B. die Anbringung von Abstandsbügeln für Kraftfahrzeuge können notwendig sein.

Aufzüge sind als Teil des Fluchtweges unzulässig, da sie bei Bränden oder Explosionen beschädigt werden können und dann ausfallen. Für Fahrstühle und Aufzüge müssen entsprechende Fluchtweg-Alternativen z.B. durch Treppenhäuser, Außentreppen o.ä. geboten werden.

Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Im Verlauf eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann erlaubt, wenn im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Falle einer Gefahr zu erwarten ist.

Führen Fluchtwege z. B. in Kassenzonen durch Schrankenanlagen oder Vereinzelungsanlagen, müssen sich Sperreinrichtungen schnell und sicher sowie ohne besondere Hilfsmittel mit einem Kraftaufwand von maximal 150 N in Fluchtrichtung öffnen lassen. Das gleiche gilt für, durch Türwächter und Panikschlösser gesicherte Notausgangstüren.

Fluchtwege müssen deutlich erkennbar, dauerhaft und durchgehend gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges an gut sichtbaren Stellen und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Sie muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen. Die Werte und Richtlinien für Fluchtwege, Rettungswege und Notausgänge werden meist bei Begehungen des Gebäudes von der Baubehörde, Gewerbeaufsicht oder Feuerwehr vorgeschrieben und überprüft.

Fluchtweg-Sicherung

Als Fluchtweg-Sicherung wird die Bereitstellung, Absicherung und Kennzeichnung von Rettungswegen und Notausgängen bezeichnet. Die Fluchtwegsicherung stellt ein zentrales Thema der modernen Gebäudetechnik dar. Auf der einen Seite soll verhindert werden, dass Eingänge, Tore und Türen offenstehen und unberechtigte Personen das Gebäude betreten bzw. verlassen. Andererseits dürfen Türen und Ausgänge nicht blockiert werden, die im Notfall als Fluchtweg für ein schnelles und sicheres Verlassen des Gebäudes vorgesehen sind. Zur Sicherung von Notausgängen, Fluchttüren und Fluchtfenstern gegen unbefugte Benutzung außerhalb einer Gefahrensituation stehen von einfachen Fluchttürwächtern oder Fluchttürhauben bis zu zentralgesteuerten Überwachungsanlagen viele Systeme zu Verfügung.

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