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Verkehrsschilder Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

Verkehrsschilder "Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" - nach StVO Verkehrszeichen-Nr. 275

Die Verkehrsschilder "Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" verbieten es langsamer zu fahren, als mit einer bestimmten vorgegebenen Geschwindigkeit. Die Fahrzeugführer sind verpflichtet, diese Mindestgeschwindigkeit einzuhalten. Mit einem niedrigeren Tempo darf diese Strecke nicht benutzt werden. Fahrzeugführern, die wegen mangelnder Fähigkeiten oder wegen Einschränkungen durch das KfZ oder die Ladung nicht so schnell fahren können, dürfen diese Verkehrsstrecke nicht benutzen.

Die Mindestgeschwindigkeit gilt jedoch nicht, wenn wegen ungünstigen Wetter- oder Sichtverhältnissen die vorgegebene Geschwindigkeit nicht eingehalten werden kann.

Diese Verkehrsschilder "Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" stehen meist am Beginn eines Streckenabschnitts. Langsamere Fahrzeuge haben damit die Möglichkeit, die Straße noch vor dem Zeichen zu verlassen. Diese Fahrzeuge benutzen dann einen abweichenden Weg ohne Mindestgeschwindigkeit, meist über untergeordnete Straßenführung.

Verkehrsschilder "Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" für einzelne Spuren bei mehrspuriger Straßen

Für die Benutzung einzelner Spuren einer mehrspurigen Straße kann jeweils eine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben sein.

So kann auf einer Fahrbahn mit starker Steigung für die rechte Spur ein niedrigeres Tempo und zur Benutzung der linken Spur eine höhere Mindestgeschwindigkeit durch entsprechende Verkehrsschilder angeordnet werden. Die Verkehrsbehinderungen durch langsamere Fahrzeuge, wie Transportfahrzeuge und Zugmaschinen wird vermieden. Die Gefahr von Auffahrunfällen kann gesenkt werden.

Die angebotenen Verkehrsschilder zur Angabe der "Vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit" entsprechen den Vorschriftszeichen der StVO. Die angegebene Mindestgeschwindigkeit wird als weiße Zahl ohne Einheit (km/h) dargestellt und befindet sich auf einem runden Schild mit blauem Hintergrund und weißem Rand.

Verkehrsschilder "Ende der vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" - nach StVO Verkehrszeichen-Nr. 279

Die Vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit beginnt am Verkehrszeichen und endet mit deren Aufhebung durch Verkehrszeichen 279 "Ende der Vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit von †¦ km/h".
Das Verkehrszeichen "Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit" zeigt das Ende einer Strecke an, bei der eine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben ist.
Die bis zu dieser Stelle geltende Mindestgeschwindigkeit ist als weiße Zahl ohne Einheit (km/h) dargestellt und befindet sich ebenfalls auf einem runden Schild mit blauem Hintergrund und weißem Rand.
Bei diesem Verkehrsschild ist jedoch das Tempolimit mit einem roten Balken schräg (von rechts oben nach links unten) durchgestrichen.

Material der Verkehrsschilder "Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" nach StVO

Brewes fertigt diese Verkehrsschilder aus 2 mm starkem Hart-Aluminium und retroreflektierenden Folien. Unser Verkehrsschilder - Standardprogramm wird in der Ausführung "Typ 1" geliefert. Retroreflektierende Produkte nach Typ 1 reflektieren das Licht zur Lichtquelle zurück. Diese Eigenschaft ist die Grundlage für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und Absperrgeräten bei Nacht.
Typ 1 bedeutet, die Reflexfolie enthält eingebundenen Mikroglasperlen zur Verstärkung der Reflexion.
Der Typ 1 entspricht der DIN 67520 ("Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung und lichttechnische Anforderungen an Reflexstoffe") Die DIN 67520 orientiert sich an der Leuchtdichte eines von einem Verkehrsteilnehmer betrachteten Verkehrszeichens.

Diese und weitere Geschwindkeitsschilder finden Sie auch in unserem Shop unter https://www.brewes.de/kennzeichnung/verkehrsschilder/geschwindigkeitsschilder

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